Nach Ansicht des OGH (3 Ob 58/15y) ist der Gewinn aus einer Sportwette jedenfalls dann gegen den mit behördlicher Genehmigung tätigen Buchmacher einklagbar, wenn der Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt worden ist (siehe auch 7 Ob 137/07h = Zak 2007/712, 416). Dass es sich beim Gewinner um einen Mitarbeiter eines Wettbüros handelt, der in seiner Arbeitszeit gewettet hat, könne der Buchmacher dem Auszahlungsanspruch nicht entgegenhalten, wenn im Arbeitsvertrag kein Wettverbot vorgesehen ist und eine bewusste Ausnützung von Insiderwissen zur Erhöhung der Gewinnchance nicht feststeht.