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Rückzahlung von Kostenvorschüssen

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/516Zak 2015, 283 Heft 15 v. 27.8.2015

Nach Auffassung des OLG Wien (1 R 197/14v) stellt der Beschluss, erlegte Kostenvorschüsse für Sachverständigengebühren zum Teil an die Parteien zurückzuzahlen, keine Gebühren-, sondern eine Kostenentscheidung iSd § 40 ZPO dar. Daraus leitete es ab, dass die Entscheidung mit Rekurs angefochten werden kann, wobei das Rekursgericht nicht in Einzelrichter-, sondern in Senatsbesetzung zu entscheiden hat, der Revisionsrekurs gem § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig ist und ein Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren nicht gem § 41 Abs 3 GebG ausgeschlossen ist.

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