Die Autoren vertreten die Ansicht, dass der Vertrag beim App-Kauf nicht mit dem Softwareentwickler, sondern mit dem Betreiber des App-Stores zustande kommt. Gegenteilige Regelungen in den AGB der App-Store-Betreiber seien als ungewöhnliche und überraschende Klauseln iSd § 864a ABGB unwirksam. In Bezug auf die ua für die Anwendung des Gewährleistungsrechts und des ECG maßgebliche Frage, ob eine App entgeltlich oder unentgeltlich angeboten wird, sei davon auszugehen, dass auch bei scheinbarer Kostenlosigkeit idR Entgeltlichkeit vorliegt. Dafür reiche der Einsatz von Werbebannern, die Überlassung von Nutzerdaten, die Möglichkeit von In-App-Käufen oder sogar die Absicht, in Zukunft kommerziell aufzutreten, aus.