Beide Artikel befassen sich mit der Frage, ob ein Carsharing-Unternehmen zivilrechtlich dagegen vorgehen kann, dass auf Parkplätzen im öffentlichen Raum, die aufgrund eines Gestattungsvertrags mit der Gemeinde seinen Fahrzeugen vorbehalten ist, andere Fahrzeuge abgestellt werden. Raab hält eine Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage für möglich. Pürstl wendet ein, dass "Falschparken" auf einem Carsharing-Stellplatz - solange kein entsprechendes Halte- oder Parkverbot verordnet wurde - nach der StVO zulässig ist und daher auch zivilrechtlich keine Besitzstörung darstellen kann.