Die Autorin geht auf einige Rechtsfragen in Zusammenhang mit Klettersteigen ein, wobei sie sich - soweit Landesrecht betroffen ist - auf die Tiroler Rechtslage beschränkt. Ihrer Auffassung nach handelt es sich bei bestehenden Klettersteigen um öffentliche Wege, an denen gem § 2 Abs 3 TSG ein Nutzungsrecht der Allgemeinheit besteht. Die Errichtung von Klettersteigen erfordere die Zustimmung des Grundeigentümers. Von der Legalservitut des § 33 Abs 1 ForstG sei das Anlegen solcher Routen nicht gedeckt (vgl 7 Ob 63/06z = Zak 2006/498, 294). Den Halter eines Klettersteigs treffe die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB. Mindesterfordernis sei eine jährliche Überprüfung auf Gefahren, wobei jedoch bei stärkerer Frequentierung oder nach Unwettern häufigere Kontrollen notwendig seien.