WEG: § 16 Abs 2
ABGB: § 523
Gegen Änderungen, die ein Wohnungseigentümer trotz Genehmigungsbedürftigkeit eigenmächtig vorgenommen hat, kann jeder andere Wohnungseigentümer allein mit Eigentumsfreiheitsklage vorgehen. Darin ist keinesfalls eine Schikane zu sehen. Die Genehmigungsfähigkeit der Änderung ist im streitigen Verfahren nach stRsp irrelevant, weil eine Genehmigung nur im Außerstreitverfahren erfolgen kann.