WEG: § 16 Abs 2
Die berufliche Mitnutzung des Wohnungseigentumsobjekts verstößt erst dann gegen die Widmung zu Wohnzwecken, wenn sie derart überwiegt, dass nicht einmal im Kern mehr von Wohnen gesprochen werden kann.
WEG: § 16 Abs 2
Die berufliche Mitnutzung des Wohnungseigentumsobjekts verstößt erst dann gegen die Widmung zu Wohnzwecken, wenn sie derart überwiegt, dass nicht einmal im Kern mehr von Wohnen gesprochen werden kann.