ABGB: § 1295 Abs 1, §§ 1311, 1313a
KFG: § 57a
Der Werkunternehmer haftet dem Besteller nach der Rsp nicht bereits deshalb für die Kosten eines verlorenen Prozesses gegen den späteren Käufer der Sache, weil die vom Käufer dort erstrittene Rückabwicklung auf Mängel seiner Werkleistung zurückzuführen ist. Eine Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Werkunternehmer schuldhaft vertragliche Nebenpflichten (insb Informationspflichten) verletzt hat, die in Kausal- und Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Prozesskostenschaden stehen.