AußStrG: §§ 36, 45, § 104a Abs 1
Ein Kinderbeistand kann nur in einem bereits gerichtsanhängigen Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren bestellt werden.
Die Bestellung des Kinderbeistandes hat bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen zu erfolgen. Ein Antragsrecht der Parteien oder von Dritten ist nicht vorgesehen. Anträge sind als Anregungen zu behandeln. Kommt das Gericht nach pflichtgemäßer Prüfung zur Auffassung, dass die angeregte Bestellung eines Kinderbeistandes nicht erforderlich ist, muss es darüber keinen Beschluss fassen. Selbst wenn über die als "Antrag" bezeichnete Anregung mit Beschluss entschieden wurde, kommt dem "Antragsteller" keine Rechtsmittellegitimation zu.