AußStrG: § 9 Abs 1, §§ 17, 45
ABGB: § 231
Ein unbestimmtes Unterhaltsbegehren iSd § 9 Abs 1 AußStrG hat für das unterhaltsberechtigte Kind den verfahrenstaktischen Nachteil, dass dem Unterhaltspflichtigen die unterlassene Äußerung zum Antrag nicht im Sinn der Säumnisfolge des § 17 AußStrG schaden kann. Dieser Nachteil lässt sich durch eine Teilbestimmung (zB "Unterhalt in angemessener Höhe, jedenfalls aber ... €") vermeiden, weil über das ziffernmäßig bestimmte Teilbegehren nach erfolgloser Aufforderung zur Äußerung gem § 17 AußStrG mit Teilbeschluss entschieden werden kann.