ABGB: § 211
Eine vorläufige Maßnahme iSd § 211 Abs 1 S 2 ABGB darf der Kinder- und Jugendhilfeträger nur dann treffen, wenn das Kindeswohl offenkundig gefährdet und deshalb eine Änderung des bestehenden Zustandes notwendig ist.
ABGB: § 211
Eine vorläufige Maßnahme iSd § 211 Abs 1 S 2 ABGB darf der Kinder- und Jugendhilfeträger nur dann treffen, wenn das Kindeswohl offenkundig gefährdet und deshalb eine Änderung des bestehenden Zustandes notwendig ist.