Das Recht der Parteien von Zivil- oder Strafverfahren, Individualnormenkontrollanträge zu stellen, kann gem Art 139 Abs 1a und Art 140 Abs 1a B-VG einfachgesetzlich in Verfahren ausgeschlossen werden, in denen dies zur Sicherung des Verfahrenszwecks erforderlich (dh unerlässlich) ist. Eine solche Ausnahme ist in § 62a Abs 1 Z 4 VfGG ua für sämtliche mietrechtliche Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 1 MRG vorgesehen. Da der VfGH Bedenken hat, ob die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausschluss bei allen dort genannten Verfahren erfüllt sind, hat er von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren zu diesem Ausnahmetatbestand eingeleitet (G 206/2015). Anlass war ein Individualnormenkontrollantrag eines Vermieters zu den Mietzinsbeschränkungen des § 16 MRG, der in Zusammenhang mit einem Mietzinsüberprüfungsverfahren iSd § 37 Abs 1 Z 8 MRG eingebracht worden ist und daher an sich unzulässig wäre.