Gem § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG muss der Zahlungsdienstleister dem Kunden geplante Änderungen des Rahmenvertrags - Art 41 Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG entsprechend - "in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger" vorab mitteilen. In der Rs 8 Ob 58/14h hat der OGH den EuGH vor Kurzem um Vorabentscheidung ersucht, ob eine Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger iSd RL vorliegt, wenn die Bank die Information an die E-Mail-Box des Kunden in ihrem Online-Banking-System übermittelt. In den Entscheidungsgründen vertrat der OGH die Ansicht, dass diese Frage zu bejahen ist.