In der Rs 2 Ob 226/14w hielt der OGH fest, dass in einer Vereinsstreitigkeit sofort das Gericht angerufen werden kann, wenn die Befassung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung unzumutbar ist. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die Schlichtungseinrichtung für ihr Tätigwerden einen Kostenbeitrag bzw Kostenvorschuss fordert. Die Mitglieder der Einrichtung müssten in Ausübung des vom Verein übertragenen Amts unentgeltlich tätig werden.