Der Autor wendet sich gegen die Rsp, nach der die zur Umwidmung eines Wohnungseigentumsobjekts erforderliche Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer auch konkludent erteilt werden kann (siehe zB 5 Ob 100/14p = Zak 2014/636, 336, wo der OGH die widerspruchslose Hinnahme des Praxisbetriebs über einen Zeitraum von acht Jahren als schlüssige Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer zur Widmungsänderung von Wohnung in Arztpraxis wertete). Dass Konkludenz nicht ausreichend ist, begründet der Autor einerseits mit der Erstreckung des Schriftformerfordernisses für den Wohnungseigentumsvertrag (§ 3 Abs 1 Z 1 WEG) auf Umwidmungsvereinbarungen und andererseits mit dem Argument, schon die Ersichtlichmachung der Bezeichnung "Wohnung" im Grundbuch müsste eine schlüssige Umwidmung ausschließen. Darüber hinaus schlägt er vor, Umwidmungen ausschließlich über den gerichtlichen Weg mittels Antrags nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG zuzulassen.