An eine ungewöhnliche Nebenabrede des Mietvertrags ist der Rechtsnachfolger des Vermieters gem § 2 Abs 1 MRG nur gebunden, wenn er sie kannte oder kennen musste. Der Autor gibt einen kurzen Überblick über die Rsp zu dieser Regelung. Insb weist er darauf hin, dass Nebenabreden nicht nur von Hauptpunkten des Mietvertrags, sondern auch von selbstständigen Vereinbarungen abzugrenzen sind, die zwar formal in den Mietvertrag integriert sind, aber keinen ausreichenden inhaltlichen Zusammenhang aufweisen (siehe etwa 1 Ob 168/13g = Zak 2013/810, 439: Vormietrecht für Nachbarwohnung).