Wie Graf (Zur Zulässigkeit der Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr beim Kreditvertrag, ÖJZ 2015, 293; dazu Zak 2015/248, 140) tendiert der Autor zur Auffassung, dass Bearbeitungsentgelte in Kreditverträgen von vornherein nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen, weil es sich um einen Teil der Hauptleistungspflichten handelt. Grundsätzlich sei darin aber ohnehin auch keine gröbliche Benachteiligung des Kreditnehmers zu sehen. Beachte die Gegenargumente von Schamberger, Bearbeitungsentgelte in Verbraucherkreditverträgen, VbR 2015, 11 (dazu Zak 2015/105, 60).