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Anpassung der Gewaltschutzverfügung an einen Wohnungswechsel der gefährdeten Partei?

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/470Zak 2015, 259 Heft 13 v. 15.7.2015

EO: § 382e

Die Ausdehnung einer rechtskräftigen einstweiligen Verfügung ist in der EO nicht vorgesehen.

Um zu erreichen, dass das mit Gewaltschutzverfügung nach § 382e EO verhängte Aufenthaltsverbot nach ihrem Umzug auch für den neuen Wohnsitz gilt, muss die gefährdete Partei die Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung beantragen. Ob dabei die Bescheinigungen aus dem ersten Provisorialverfahren einfach übernommen werden können, bleibt offen.

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