EO: § 382e
Die Ausdehnung einer rechtskräftigen einstweiligen Verfügung ist in der EO nicht vorgesehen.
Um zu erreichen, dass das mit Gewaltschutzverfügung nach § 382e EO verhängte Aufenthaltsverbot nach ihrem Umzug auch für den neuen Wohnsitz gilt, muss die gefährdete Partei die Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung beantragen. Ob dabei die Bescheinigungen aus dem ersten Provisorialverfahren einfach übernommen werden können, bleibt offen.