ZPO: §§ 188, 189, 404, 411
ABGB: § 1096 Abs 1, §§ 1168a, 1295 Abs 1, § 1416
Wenn der Beklagte mehrere Gegenforderungen einwendet, kann er dem Gericht eine Prüfreihenfolge vorgeben; er ist aber nicht dazu verpflichtet. Die unterbliebene Reihung begründet keine Unschlüssigkeit der prozessualen Aufrechnungseinrede.