Der Autor wendet sich gegen die von Schwimann/Kolmasch (Unterhaltsrecht7 134) vertretene Ansicht, dass der durch die Steuerreform 2009 eingeführte Kinderfreibetrag (§ 106a EStG), der beim geldunterhaltspflichtigen Elternteil - je nach Grenzsteuersatz - zu einer Steuerersparnis in Höhe von 48 bis 66 € pro Jahr führt, bei der Anrechnung der Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) auf den Kindesunterhalt zu Lasten des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden muss. Er geht davon aus, dass die Steuerersparnis weder die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöht noch den anzurechnenden Teil der Transferleistungen vermindert. Abschließend weist er darauf hin, dass diese Frage mit der Steuerreform 2015/2016 an Bedeutung gewinnen wird, weil der Kinderfreibetrag verdoppelt werden soll.