Dopingverstöße eines vereinszugehörigen Sportlers (hier Radprofi) sind - sofern nicht zusätzlich strafrechtliche Tatbestände verwirklicht werden - zivilrechtlich zu beurteilende Sachverhalte. In den Vereinsstatuten vorgesehene Sanktionen gegen Dopingverstöße sind privatrechtliche Maßnahmen des Vereins gegen sein Mitglied. Mit dem am 1. 7. 2008 in Kraft getretenen Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG) wurde die Kompetenz für die Sanktionierung von Dopingvergehen den Bundessportfachverbänden vollständig entzogen und einer unabhängigen Doping-Kontrolleinrichtung zugewiesen. Der gem § 17 Abs 6 ADBG (Anm: nunmehr Abs 4) den Parteien des Verfahrens eröffnete Zivilrechtsweg steht nicht nur gegen die Entscheidung selbst (hier: Wettkampfverbot wegen Dopingverdachts) offen, sondern auch für auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung gestützte Schadenersatzansprüche des Sportlers (hier: Entgang von Sponsorgeldern wegen des Wettkampfverbots).