In 8 Ob 30/15t hat der OGH klargestellt, dass ein Rechtsanwalt auch bei seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter gem § 89c Abs 5 Z 1 GOG verpflichtet ist, für Eingaben den ERV zu verwenden. Ein per Postweg eingebrachtes Rechtsmittel ist daher verbesserungsbedürftig.