Im Fall der Zustellung der Entscheidung im ERV beginnt die Rechtsmittelfrist gem § 89d Abs 2 GOG unabhängig von der Tageszeit des Einlangens im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers erst am folgenden Werktag (ohne Samstage) zu laufen, weshalb in Zusammenhang mit Wochenenden und Feiertagen eine um mehrere Tage längere Reaktionszeit zur Verfügung stehen kann als bei postalischer Zustellung. Der OGH (6 Ob 73/15a) hat vor Kurzem erneut einen Gesetzesprüfungsantrag beim VfGH zu dieser Rechtslage eingebracht, weil er darin eine unsachliche Benachteiligung von Empfängern sieht, denen per Post zugestellt wird. Den ersten Antrag hatte der VfGH (G 201/2014 = Zak 2015/223, 123) zurückgewiesen, weil er seiner Ansicht nach zu eng gefasst war.