Seit 1. 1. 2015 haben Parteien eines Zivilverfahrens die Möglichkeit, aus Anlass eines Rechtsmittels gegen eine erstinstanzliche Entscheidung einen Normenkontrollantrag beim VfGH einzubringen, um die Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit einer Rechtsnorm geltend zu machen. Die Autoren gehen auf einige praxisrelevante Fragen ein, welche die ihrer Auffassung nach zum Teil inkonsistenten Regelungen des B-VG und des VfGG aufwerfen. Ua weisen sie darauf hin, dass das Beschwerderecht nur dem Rechtsmittelwerber (auch einem Nebenintervenienten), nicht aber der obsiegenden Partei zusteht. Diese Beschränkung erscheine verfassungsrechtlich unbedenklich. Als erstinstanzliche Entscheidung, die neben dem Rechtsmittel den Anknüpfungspunkt für eine Beschwerde bilde, seien auch Teil- und Zwischenurteile im Zivilprozess bzw Teil- und Zwischenbeschlüsse im Außerstreitverfahren, das Zwischenurteil zur Verjährung nach § 393a ZPO sowie Beschlüsse auf Zurückweisung einer Klage bzw eines Sachantrags anzusehen. Aus Anlass von Einsprüchen gegen Zahlungsbefehle oder von Einwendungen gegen Zahlungsaufträge könne die Beschwerde hingegen nicht erhoben werden. Dass die Beschwerde gleichzeitig mit der Einbringung des Rechtsmittels im Zivilverfahren erfolgen muss, sei nicht eng zu verstehen. Die Einbringung beider Schriftsätze zu unterschiedlichen Zeitpunkten während der Rechtsmittelfrist reiche aus. Die im Zivilverfahren gewährte Verfahrenshilfe erstrecke sich nicht auf das Verfahren vor dem VfGH. Dort sei die Verfahrenshilfe neu zu beantragen, wobei bereits die Antragstellung fristwahrend wirke. Beachte zum Thema auch Stefula, Der Parteiantrag auf Normenkontrolle an den VfGH in Zivilverfahren, Zak 2015/7, 5.