Während die dreijährige Verjährungsfrist für den Ersatz des Primärschadens frühestens bei Schadenseintritt zu laufen beginnt, müssen objektiv vorhersehbare Folgeschäden unabhängig vom Eintritt innerhalb der für den Primärschaden laufenden Frist geltend gemacht werden, um eine Verjährung zu verhindern (zB 5 Ob 230/14f = Zak 2015/239, 137). Die Autorin geht zunächst anhand von Beispielen aus der Rsp auf die Abgrenzung zwischen Primär- und Folgeschaden ein. Sie weist darauf hin, dass der OGH insb in Zusammenhang mit Anlegerschäden dazu tendiert, das Entstehen einer Risikosituation (wie etwa den nicht gewollten Erwerb riskanter Anlageprodukte) bereits als Primärschaden und die Verwirklichung des Risikos durch Eintritt rechnerischer Schäden als Folgeschaden zu qualifizieren. Anschließend befasst sich die Autorin mit den Kriterien, die zur Beurteilung der Vorhersehbarkeit herangezogen werden. Wenn der Folgeschaden nicht ausschließlich auf dem Schadensereignis beruht, sondern auch durch weitere Umstände bedingt ist, müssten auch diese sowie ihre Kausalität vorhersehbar sein.