Aufgrund einer Verbandsklage hat der OGH (7 Ob 62/15s) festgestellt, dass die in Art 14 der Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB 2012) vorgesehenen Regelungen zur Wertanpassung im Gesamten an der Geltungs- und Inhaltskontrolle von AGB scheitern. Da Geldwertänderungen in gleicher Weise auf Prämie und Versicherungssumme einwirken und das Äquivalenzverhältnis somit unberührt lassen, erscheine es von vornherein sachlich nicht gerechtfertigt, dem Versicherungsnehmer durch die Bindung beider Faktoren an den VPI eine laufende Anpassung aufzudrängen. Der Versicherungsnehmer könne die Wertanpassung nach dieser Klausel zwar separat aufkündigen. Der Versicherer habe dann jedoch das Recht, im Fall von Indexerhöhungen seine Leistungen bei gleichbleibenden Prämien verhältnismäßig zu kürzen und das Äquivalenzverhältnis dadurch zu Lasten des Versicherungsnehmers zu verschieben. Dabei handle es sich nicht nur um eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB, sondern auch um eine ungewöhnliche und überraschende Regelung iSd § 864a ABGB.