JN: § 1
TFG: § 3
Der Rechtsweg für eine Unterlassungs- oder Feststellungsklage ist unzulässig, wenn damit kein privatrechtlicher, sondern ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird.
JN: § 1
TFG: § 3
Der Rechtsweg für eine Unterlassungs- oder Feststellungsklage ist unzulässig, wenn damit kein privatrechtlicher, sondern ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird.