ABGB: § 1489
ÄrzteG: § 58a
Die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs beginnt mit der Kenntnis des Geschädigten von allen erforderlichen haftungsauslösenden Umständen zu laufen. Dass der geschädigte Patient die Voraussetzungen für eine Arzthaftung vermutet und deshalb den Patientenanwalt kontaktiert, löst die Frist noch nicht aus.