ABGB: § 1295 Abs 1, § 1319a
ZPO: §§ 17, 41
Bei der Beurteilung, ob die Zugangsfläche zu einem Geschäftslokal baulich verkehrssicher gestaltet ist, kann auf die Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) zurückgegriffen werden. Danach müssen Kanalgitter niveaugleich mit der Straßenoberfläche verlegt werden, wobei eine Toleranzgrenze nach unten von maximal 5 mm vorgesehen ist. Wenn diese Grenze auf einer neu gestalteten und sonst ebenen Zugangsfläche um mehr als das Dreifache überschritten wird (hier: Niveaudifferenz von bis zu 17 mm), ist von einem Verstoß des Geschäftsinhabers gegen seine (vor-)vertraglichen Verkehrssicherungspflichten auszugehen. Der Geschäftsinhaber haftet daher für den Schaden eines Kunden, der aufgrund des nicht niveaugleich verlegten Kanalgitters zu Sturz gekommen ist. Die deliktische Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB würde bei dieser Sachlage hingegen nicht eingreifen, weil der relativ geringe Niveauunterschied ohne bekannte Vorunfälle kein grobes Verschulden begründen kann.