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Schadenersatz für Zerstörung einer am Ende ihrer Nutzungsdauer stehenden Brücke - überholende Kausalität

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/393Zak 2015, 216 Heft 11 v. 16.6.2015

ABGB: § 1295 Abs 1

Nur wenn feststeht, dass der Schaden zu einem bestimmten, in nicht allzu ferner Zukunft liegenden Zeitpunkt ohne sein Zutun in gleicher Weise eingetreten wäre, kann sich der Schädiger auf eine Entlastung durch überholende Kausalität berufen. In diesem Fall haftet er nur für jene Nachteile, die sich aus der Vorverlegung des Schadenseintritts ergeben.

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