ABGB: § 1311
EisbG: § 47 Abs 1
Gem § 47 Abs 1 EisbG ist das Betreten von Eisenbahnanlagen nur mit einer Erlaubniskarte gestattet. Dabei handelt es sich um eine Schutznorm, die das Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Schäden bewahren soll, die aufgrund der Beeinträchtigung des Bahnbetriebs durch unbefugte Personen entstehen.