ABGB: § 1311
StVO: § 20 Abs 1
Eine Mindestgeschwindigkeit als allgemeine Fahrregel existiert nicht. Gem § 20 Abs 1 letzter Satz StVO darf ein Fahrzeuglenker jedoch ohne zwingenden Grund nicht so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert. Dieses Verbot schützt insb den Folgeverkehr.