ABGB: §§ 492, 1460
Für die Ersitzung reicht es aus, dass die Rechtsausübung für den Gegner objektiv erkennbar ist. Ist es dem Eigentümer aber weder bekannt noch - mangels sichtbaren Wegs - objektiv erkennbar, dass die Nachbarn zur Abkürzung über einen Teil seines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks gehen, scheidet die Ersitzung eines Wegerechts aus.