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Keine Ersitzung eines Wegerechts bei fehlender Erkennbarkeit der Benützung

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/386Zak 2015, 214 Heft 11 v. 16.6.2015

ABGB: §§ 492, 1460

Für die Ersitzung reicht es aus, dass die Rechtsausübung für den Gegner objektiv erkennbar ist. Ist es dem Eigentümer aber weder bekannt noch - mangels sichtbaren Wegs - objektiv erkennbar, dass die Nachbarn zur Abkürzung über einen Teil seines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks gehen, scheidet die Ersitzung eines Wegerechts aus.

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