ABGB: §§ 492, 1460
Auch ein Wanderverein kann ein Wegerecht für die Allgemeinheit an einem zum Wandern genützten Weg ersitzen. An die Ersitzungsvoraussetzung der Notwendigkeit des Wegs sind - wie bei der Ersitzung durch eine Gemeinde -
Seite 213
ABGB: §§ 492, 1460
Auch ein Wanderverein kann ein Wegerecht für die Allgemeinheit an einem zum Wandern genützten Weg ersitzen. An die Ersitzungsvoraussetzung der Notwendigkeit des Wegs sind - wie bei der Ersitzung durch eine Gemeinde -
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