ABGB: § 881
Bei der zwischen Geschenkgeber und -nehmer getroffenen Vereinbarung, dass die geschenkte Sache später an eine bestimmte Person weiterzugeben bzw ihr zu hinterlassen ist, handelt es sich idR um einen echten Vertrag zugunsten Dritter. Der begünstigte Dritte erwirbt daraus einen unmittelbaren Anspruch.