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Vermutung der Mangelhaftigkeit im Übergabezeitpunkt

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/373Zak 2015, 203 Heft 11 v. 16.6.2015

Gem Art 5 Abs 3 Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG wird vermutet, dass ein Mangel bereits im Zeitpunkt der Lieferung bestand, wenn er binnen sechs Monaten nach Lieferung offenbar wurde (siehe auch § 924 ABGB). In der zur niederländischen Rechtslage ergangenen Vorabentscheidung C-497/13 , Faber/Autobedrijf Hazet ging der EuGH auf die sich aus dieser Regelung ergebende Beweislastverteilung ein. Um sich den Nachweis der Mangelhaftigkeit im Übergabezeitpunkt zu ersparen, müsse der Gewährleistung fordernde Verbraucher einen - gemessen am Vertrag - fehlerhaften Zustand sowie den Umstand beweisen, dass dieser Fehler innerhalb der Frist offenbar geworden ist, dh sich "tatsächlich herausgestellt" hat. Der Grund der Vertragswidrigkeit und deren Zurechenbarkeit zum Verkäufer müssten nicht nachgewiesen werden. Der Gegenbeweis, dass die Vertragswidrigkeit bei Lieferung nicht vorlag, sondern der Grund und Ursprung in einer späteren Handlung oder Unterlassung liegt, sei dann Sache des Verkäufers. Weiters hielt der EuGH fest, dass diese Beweislastregelung vom Gericht auch dann anzuwenden ist, wenn sich der Verbraucher nicht explizit darauf berufen hat. Auch die Anwendbarkeit der Verbrauchsgüterkauf-RL sei vom Gericht von Amts wegen zu prüfen, sofern es über die nötigen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte verfügt oder sich durch ein einfaches Auskunftsersuchen verschaffen kann. Dies gelte selbst im Fall der anwaltlichen Vertretung des Verbrauchers.

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