Nach Ansicht des OGH (4 Ob 24/15f) ist das VKrG auf einen Autoleasingvertrag mit Kilometerabrechnung anwendbar, der vorsieht, dass der Leasingnehmer zwar nicht für einen bestimmten Restwert, aber für Mindererlöse wegen eines schlechteren Zustandes oder eines höheren als vereinbarten Kilometerstandes haftet, wenn er von seinem Recht, das Fahrzeug bei Vertragsende zu erwerben, keinen Gebrauch macht. Diese Leasingvariante falle zwar nicht direkt unter einen der vier in § 26 Abs 1 VKrG angeführten Fälle, eine Analogie sei jedoch gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber grundsätzlich alle Finanzierungsleasingarten erfassen wollte. Der auf § 2 UWG gestützten Unterlassungsklage des VKI gegen einen Autohändler, der ein solches Leasingangebot bewarb, ohne die in § 5 VKrG geregelten Anforderungen an den Inhalt der Werbung zu erfüllen, wurde deshalb stattgegeben.