Die Autoren gehen auf die Frage ein, wie weit ein Rechtsanwalt bei der Einbeziehung der Parteien und Zeugen in die Vorbereitung eines Zivilprozesses gehen darf, ohne gegen Standesregeln und sonstige Rechtsnormen zu verstoßen. Ihrer Auffassung nach ist die Kontaktaufnahme mit Zeugen zur Sachverhaltsermittlung und die formelle Vorbereitung von Parteien und Zeugen im Sinn eines abstrakten Vertrautmachens mit der Prozesssituation unbedenklich. Aber auch eine inhaltliche Vorbereitung der Parteien und Zeugen im Sinn eines übungsweisen Befragens erscheine zulässig, solange die Antworten dabei nicht bewertet oder ausgearbeitet werden. Selbstverständlich dürfe ein Rechtsanwalt nicht zu prozessbetrügerischen Handlungen oder Verstößen gegen die Wahrheitspflicht beitragen oder diese gar veranlassen.