Unter Hinweis auf die Wertungen, die in den besonderen Haftungsbestimmungen für automationsunterstützte Datenverarbeitung im Bereich der Justiz (§ 89e und § 91b GOG, § 140i NO) zum Ausdruck kommen, gelangt die Autorin zum Schluss, dass die geltende Rechtslage eine ausreichende Basis dafür bietet, einen Vertragspartner analog § 1313a ABGB ohne eigenes Verschulden für Fehler von technischen Hilfsmitteln haften zu lassen, die er zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten einsetzt. Eine Haftung für technische Hilfsmittel im außervertraglichen Bereich lasse sich aus dem geltenden Recht hingegen nicht ableiten.