Der Autor vertritt die Auffassung, dass die Wartungspflicht des Mieters, die nach § 8 Abs 1 MRG im Vollanwendungsbereich dieses Gesetzes besteht, auch die Wartung von Wärmebereitungsgeräten wie etwa einer Heiztherme umfasst. Insb sei der Mieter verpflichtet, die in öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Inspektionen und Kontrollen durch Fachleute auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Im Teilanwendungsbereich des MRG gebe es hingegen keine gesetzliche Wartungspflicht des Mieters. Eine vertragliche Überwälzung mittels AGB scheitere dann an § 879 Abs 3 ABGB, wenn eine besondere sachliche Rechtfertigung - etwa durch einen verminderten Mietzins - fehlt.