Beide Artikel befassen sich mit der Frage, ob Kreditzinsen, die an einen Referenzzinssatz gebunden sind, aufgrund der negativen Entwicklung des Zinsniveaus unter Null sinken und damit eine Zahlungspflicht des Kreditgebers begründen können, wenn dies in der Zinsgleitklausel nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Nach Ansicht der beim VKI tätigen Juristin Leupold sprechen weder die kreditvertraglichen Regelungen noch die Grundsätze der Vertragsauslegung gegen Negativzinsen. § 1 Abs 1a 1. Euro-JuBeG, nach dem vom Basiszinssatz abhängige Zinssätze nicht unter null sinken können, gelte für Verzugszinsen und sei auf Kreditzinsen und andere Referenzzinssätze nicht analog anzuwenden. Zöchling-Jud, deren Beitrag auf einen Auftrag der Wirtschaftskammer zurückgeht, leitet hingegen bereits aus der einfachen Vertragsauslegung ab, dass eine Zinsgleitklausel nicht zu negativen Kreditzinsen führen kann. Sinke der Referenzzinssatz ins Negative, sei die Klausel im Weg ergänzender Vertragsauslegung zu korrigieren, wobei zwischen zwei Arten von Zinsvereinbarungen unterschieden werden müsse. Bei Vereinbarung eines fixen Aufschlags zum jeweils aktuellen Referenzzins ("absolute Berechnungsmethode") stehe dem Kreditgeber als Zins mindestens dieser Aufschlag zu. Wenn kein Aufschlag ausgewiesen ist, sondern sich der vereinbarte Zinssatz entsprechend der relativen Entwicklung des Referenzsatzes verändert ("relative Berechnungsmethode"), könnten die Kreditzinsen den Nullwert zwar erreichen, aber nicht unterschreiten.