Zu 8 Ob 28/13w = Zak 2014/165, 90: Auch wenn die Müllabfuhr zur Hoheitsverwaltung gezählt wird, ist der Rechtsweg für eine nachbarrechtliche Klage, die sich nicht gegen eine Müllsammelstelle an sich, sondern gegen ihre Ausgestaltung und die Art des Betriebs wendet, zulässig.