Der Autor untersucht, wer seit der Trennung von Schieneninfrastruktur und Verkehrsbetrieb als Betriebsunternehmer der Eisenbahn iSd § 5 EKHG zu qualifizieren ist. Seiner Auffassung nach kann auch das Eisenbahninfrastrukturnehmen - in Bezug auf jene Gefahren, die von der Infrastruktur (etwa den Schienen und den Stromleitungen) ausgehen - als Betriebsunternehmer qualifiziert werden.