Ob die Rechtsnachfolge gem § 14 WEG nach dem Tod eines Eigentümerpartners der Immobilienertragsteuer unterliegt, hängt nach Auffassung der Autoren von der jeweiligen Erwerbsvariante ab. Eine wohnungseigentumsrechtliche Anwachsung des Anteils des Verstorbenen an den anderen Eigentümerpartner löse keine Steuerpflicht aus. Bei den anderen drei Varianten, die zum Anteilserwerb durch einen Dritten führen (Übertragungsvereinbarung im Verlassenschaftsverfahren, zu Lebzeiten geschlossene Nachfolgevereinbarung, öffentliche Feilbietung nach Verzicht auf die Anwachsung), falle die Immobilienertragsteuer hingegen an, sofern die Voraussetzung der Entgeltlichkeit erfüllt ist. Zumindest im Fall der öffentlichen Feilbietung erscheine diese Rechtslage jedoch nicht sachgerecht.