§ 46 ZaDiG regelt die "Haftung" des Zahlungsdienstleisters für die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsauftrags. Der Autor versteht den interpretationsbedürftigen Gesetzeswortlaut dahin, dass es sich bei dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Erstattungsanspruch nicht um einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch, sondern um bereicherungsrechtliche Rückabwicklung handelt. Dabei habe der Zahlungsdienstleister auch für das Fehlverhalten von Zwischenbanken einzustehen. Wenn der Fehler lediglich in der verspäteten Ausführung des Auftrags liegt, scheide ein Erstattungsanspruch grundsätzlich aus.