Nach § 2 Abs 4 BTVG liegt ein in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallender Bauträgervertrag auch dann vor, wenn es sich beim Liegenschaftsverkäufer und beim Bauträger zwar um verschiedene Personen handelt, aber Liegenschaftskauf- und Gebäudeerrichtungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden. Der Autor geht näher auf den Begriff der wirtschaftlichen Einheit ein (siehe dazu auch 5 Ob 64/11i = Zak 2012/105, 54). Seiner Ansicht nach liegt diese immer dann vor, wenn der Erwerber trotz verschiedener Vertragspartner ein einheitliches System akzeptieren muss. Die wirtschaftliche Einheit führe nicht nur zur Anwendung des BTVG, sondern auch dazu, dass Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr unter Einbeziehung der Baukosten zu bemessen sind. Auch der Grundverkäufer als "zweiter Bauträger" hafte in diesem Fall in Bezug auf das gesamte vom Erwerber zu zahlende Entgelt für dessen Sicherung und für allfällige Rückzahlungsansprüche.