Die Autorin kritisiert die zweitinstanzliche Rsp, die die Zuerkennung einer Sachwalterentschädigung vom Verbleib eines "Schonvermögens" in Höhe sozialhilferechtlicher Richtwerte (4.400 bis 5.500 €) abhängig macht. In welchem Ausmaß finanzielle Reserven zur Deckung der Lebensbedürfnisse notwendig sind und folglich iSd § 276 Abs 4 ABGB nicht für das Entgelt des Sachwalters herangezogen werden dürfen, könne nur im Einzelfall beurteilt werden. Im Fall eines Betroffenen, der in einer Pflegestation oder einem Seniorenheim untergebracht ist, werde idR ein geringerer Betrag ausreichen. Außerdem sollte der Schutz des Schonvermögens nicht bereits die Bestimmung des Entschädigungsanspruchs verhindern, sondern nur die Möglichkeit zur (vollständigen) Geltendmachung aufschieben (siehe auch LG Korneuburg 25 R 50/10w = Zak 2011/434, 234).