ABGB: §§ 914, 929
Ein Gewährleistungsverzicht ist restriktiv auszulegen.
Die Auffassung, dass eine massive Kontaminierung des gekauften Grundes mit Öl nicht von dem vereinbarten generellen Gewährleistungsausschluss umfasst ist, ist im vorliegenden Fall schon deshalb vertretbar, weil die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss aufgrund eines Sachverständigenbefundes übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass keine erheblichen Bodenverunreinigungen existieren (Zurückweisung der Revision).