ABGB: §§ 890, 1425
Jeder Gläubiger einer Gesamthandforderung kann alleine die Leistung an alle Gläubiger oder die gerichtliche Hinterlegung zugunsten aller Gläubiger einfordern.
Auch Originalvertragsurkunden können bei Vorliegen eines Erlagsgrundes gem § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegt werden.