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Hinterlegung der Vertragsurkunde durch den Vertragsverfasser

RechtsprechungSchuldrechtZak 2014/327Zak 2014, 174 Heft 9 v. 20.5.2014

ABGB: §§ 890, 1425

Jeder Gläubiger einer Gesamthandforderung kann alleine die Leistung an alle Gläubiger oder die gerichtliche Hinterlegung zugunsten aller Gläubiger einfordern.

Auch Originalvertragsurkunden können bei Vorliegen eines Erlagsgrundes gem § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegt werden.

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