IO: § 25b Abs 2
ABGB: § 879 Abs 1
§ 25b Abs 2 IO, nach dem die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unzulässig ist, ist teleologisch zu reduzieren. Die Vereinbarung, dass der Verzicht auf fällige unbesicherte Forderungen, den der Gläubiger zum Zweck der Sanierung des Schuldners erklärt hat, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bzw eines Unternehmens seiner Gruppe auflösend bedingt sein soll, ist wirksam.